Ordnung
Ordnung
der Katholisch-Theologischen Fakultät
der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 17. Juli 1995
in der Änderung vom 16. Dezember 1999
Aufgrund §§ 2 Abs. 4 und 25 Abs. 4 der Neufassung des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) vom 3. August 1993 (GV NW 1993, S 532 ff) und auf der Grundlage der Verfassung der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universitat Bonn (UV) vom 4. Februar 1991 (GABI. KM und MWF NW II 1991, S. 114 ff.) hat die Katholisch-Theologische Fakultät mit Zustimmung des Senates folgende Fakultätsordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Aufgaben
§ 2 Verhältnis zur kirchlichen Behörde
§ 3 Mitglieder und Angehörige der Fakultät
§ 4
Geschäftsführung
§ 5 Verfahren bei Berufungen und Ernennungen
§ 6 Wissenschaftliche Einrichtungen
§ 7 Allgemeine Verwaltung der Katholisch-Theologischen Fakultät
§ 8 Lehraufgaben
§ 9 Prüfungsausschüsse
§ 10 Sonstige Bestimmungen
§ 11 Inkrafttreten
§ 1 Aufgaben
(1) Die Katholisch-Theologische Fakultät erfüllt als eine der Fakultäten der Rheinischen Fried-rich-Wilhelms-Universität Bonn die in §§ 2 und 36 der Universitätsverfassung (UV) festgelegten Aufgaben
(2) Ihr sind die Pflege und Entwicklung der Katholischen Theologie durch Forschung, Lehre und Studium anvertraut. Sie dient in erster Linie der wissenschaftlichen Ausbildung katholischer Geistlicher, aber auch der wissenschaftlichen Vorbereitung auf das Lehramt in Katholischer Religionslehre an Schulen, sowie auf andere pastorale und sonstige Berufe, für die theologische Bildung notwendig oder nützlich ist.
(3) Die Fakultät führt ihr eigenes hergebrachtes Siegel. Als Farbe der Fakultät wird Hellviolett verwandt.
§ 2 Verhältnis zur kirchlichen Behörde
Für das Verhältnis der Fakultät zur kirchlichen Behörde gelten die Bestimmungen des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl nebst Schlußprotokoll vom 14. Juni 1929 und des Vertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl nebst Schlußprotokoll vom 26. März 1984.
§ 3 Mitglieder und Angehörige der Fakultät
(1) Jede oder jeder neu in die Fakultät eintretende Professorin oder Professor und jede oder jeder neu in die Fakultät aufgenommene Privatdozentin oder Privatdozent hat vor der Dekanin oder dem Dekan die professio fidei catholicae gemäß den kirchlichen Vorschriften abzulegen. Die hierüber anzufertigende Niederschrift wird in beglaubigten Abschriften auf dem Dienstweg dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Erzbischof von Köln übersandt.
(2) Jede oder jeder neu in die Fakultät eintretende Professorin oder Professor ist verpflichtet, eigenhändig den Lebenslauf in das dazu bestimmte Buch einzutragen.
(3) Jede oder jeder neu in die Fakultät eintretende Professorin oder Professor und Honorarprofessorin oder Honorarprofessor hat das Recht, eine öffentliche Vorlesung aus Anlaß des Amtsantritts zu halten.
(4) Über Vorschläge zur Vertretung für vorübergehend nicht besetzte Professuren beschließt der erweiterte Fakultätsrat.
(5) Über die Verleihung einer Zweitmitgliedschaft in der Fakultät entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag des erweiterten Fakultätsrates.
(6) Die Zuordnung von gastweise an der Universität tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zur Fakultät erfolgt auf Vorschlag des erweiterten Fakultätsrates.
(7) Die Zuordnung von Doktorandinnen und Doktoranden erfolgt durch die Begründung eines Betreuungsverhältnisses zu einem Mitglied oder Angehörigen der Fakultät aus dem Kreis der in § 52 (3) UV genannten Personen und einer schriftlichen Anzeige des Betreuungsverhältnisses an die Dekanin oder den Dekan. Diese oder dieser führt eine Liste der Doktorandinnen und Doktoranden.
§ 4 Geschäftsführung
(1) Die Termine für die planmäßigen Sitzungen des Fakultätsrates und des erweiterten Fakultätsrates werden der Fakultät am Semesterende für das kommende Semester, spätestens jedoch zehn Werktage vor der jeweiligen Sitzung durch die Dekanin oder den Dekan bekanntgegeben.
(2) Zu den Sitzungen des Fakultätsrates oder des erweiterten Fakultätsrates lädt die Dekanin oder der Dekan mindestens sieben Werktage vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung ein. Sie oder er macht die Einladung der Fakultät über einen Aushang bekannt.
(3) In dringenden Fällen kann die Dekanin oder der Dekan eine außerordentliche Sitzung des Fakultätsrates oder des erweiterten Fakultätsrates einberufen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird die dort genannte Frist nicht eingehalten, sind die Gründe der verkürzten Einberufungsfrist ins Protokoll aufzunehmen.
(4) Beantragt mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung einer Sitzung des Fakultätsrates, so ist dieser unverzüglich einzuberufen. Der Antrag muß schriftlich gestellt werden und einen zulässigen Sachantrag mit dessen Begründung enthalten.
(5) Die vorbereitende Festlegung der Tagesordnung für die Sitzungen des Fakultätsrates und des erweiterten Fakultätsrates erfolgt durch die Dekanin oder den Dekan. Über die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte entscheidet der Fakultätsrat bzw. der erweiterte Fakultätsrat mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Beschluß über einen solchen Gegenstand kann nicht gefaßt werden, wenn Widerspruch erhoben wird.
(6) In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn dagegen nicht von einem stimmberechtigten Mitglied des Fakultätsrates schriftlich Widerspruch erhoben wird.
(7) Die Dekanin oder der Dekan berichtet dem Fakultätsrat über alle die Fakultät betreffenden Angelegenheiten.
(8) Über die Anhörung von Mitgliedern und Angehörigen der Fakultät entscheidet der Fakultätsrat.
(9) Die Protokollführung für die Sitzungen des Fakultätsrates und des erweiterten Fakultätsrates wird jeweils von einem Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Studierenden im Wechsel übernommen. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das jeweilige Gremium. Die Dekanin oder der Dekan macht die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung durch Aushang fakultätsöffentlich. Die Protokollführung in Habilitationsverfahren regelt die Habilitationsordnung.
(10) Am Schluß jedes Dekanatsjahres prüft eine Kommission von zwei Mitgliedern des Fakultätsrates die Verwaltung des Repräsentations-Fonds der Dekanin oder des Dekans. Auf ihren Vorschlag hin erteilt der Fakultätsrat der Dekanin oder dem Dekan Entlastung.
(11) Jedes Mitglied des erweiterten Fakultätsrates hat das Recht zur Akteneinsicht. Ausgenommen sind die Personalakten anderer Mitglieder und Angehörigen der Fakultät, sowie die Akten abgeschlossener Berufungs- und Ernennungsverfahren. Über Akteneinsicht weiterer Personen entscheidet der Fakultätsrat. Die Einsicht in das Archiv der Fakultät regelt die Benutzungsordnung des Archivs der Katholisch-Theologischen Fakultät.
§ 5 Verfahren bei Berufungen und Ernennungen
(1) Vor der Ausschreibung einer Professur prüft der erweiterte Fakultätsrat die Umschreibung der neu zu besetzenden Stelle.
(2) Die Berufungskomrnission unterbreitet dem erweiterten Fakultätsrat einen Vorschlag der Berufungsliste. Der erweiterte Fakultätsrat stimmt nach der Beratung in geheimer Abstimmung über jeden Listenplatz getrennt und über die Gesamtliste ab.
(3) Vorschläge zur Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" und "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" bedürfen eines schriftlichen Antrages von zwei Mitgliedern des erweiterten Fakultätsrates, von denen mindestens eines der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehört. Der erweiterte Fakultätsrat beschließt die Eröffnung des Verfahrens und beauftragt eine Professorin oder einen Professor auf Lebenszeit, die oder der Mitglied der Fakultät ist, mit der Erstellung eines Berichtes über die Lehr- und Forschungstätigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten. Dazu holt er mindestens zwei Gutachten auswärtiger Professorinnen und Professoren über ihre oder seine wissenschaftliche Qualifikation ein. Der erweiterte Fakultätsrat entscheidet gemäß § 14 Abs. 5 UV über den Vorschlag.
(4) Über Vorschläge zur Ernennung von Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten entscheidet der erweiterte Fakultätsrat. Über Vorschläge zur Ernennung von Oberassistentinnen und Oberassistenten und Wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag des erweiterten Fakultätsrates.
§ 6 Wissenschaftliche Einrichtungen
(1) Zur Fakultät gehören folgende wissenschaftlichen Einrichtungen:
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Alttestamentliches Seminar
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Neutestamentliches Seminar
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Seminar für Dogmatik und Theologische Propädeutik
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Fundamentaltheologisches Seminar
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Dogmatisches Seminar
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Moraltheologisches Seminar
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Seminar für Religionspädagogik und Homiletik
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Seminar für Pastoraltheologie
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Kirchenrechtliches Seminar
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Seminar für Christliche Gesellschaftslehre und Pastoralsoziologie
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Seminar für Liturgiewissenschaft
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Institut für Kirchengeschichte
(2) Jede Professorin oder jeder Professor ist einer wissenschaftlichen Einrichtung zugeordnet. Im Konfliktfall entscheidet der erweiterte Fakultätsrat über eine mögliche Neuzuordnung.
(3) Im Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtungen wirken die am Seminar tätigen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Hilfskräfte, Tutorinnen und Tutoren und Lehrbeauftragte, sofern sie Mitglieder der Universität sind, beratend mit.
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(4) Die Privatdozentinnen und Privatdozenten sollen an der Nutzung von Räumen und Sachmitteln der wissenschaftlichen Einrichtung beteiligt werden, der sie aufgrund der fachlichen Ausdehnung ihrer Venia legendi am nächsten stehen. Im einzelnen entscheidet der Vorstand der jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung.
§ 7 Allgemeine Verwaltung der Katholisch-Theologischen Fakultät
(1) Es besteht als Betriebseinheit gemäß § 61 UV die "Allgemeine Verwaltung der Katholisch-Theologischen Fakultät".
(2) Aufgabenbereich, Leitung und Verwaltung der Betriebseinheit werden durch eine eigene vom Fakultätsrat erlassene Ordnung geregelt.
§ 8 Lehraufgaben
(1) Die Zusammenstellung der Lehrveranstaltungen wird vom erweiterten Fakultätsrat festgestellt. Die Anciennität der Mitglieder der Fakultät wird berücksichtigt. Die von den Studienordnungen geforderten Lehrveranstaltungen haben den Vorrang. Vorlesungen aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich der Studienordnungen, die dem gleichen Studienabschnitt zugeordnet sind, sollen nicht zeitgleich stattfinden.
(2) Das Verzeichnis der Lehrveranstaltungen ist rechtzeitig dem Erzbischof von Köln vorzulegen. Bemerkungen desselben zu rein theologischen Gegenständen hat die Fakultät nach Möglichkeit zu beachten.
(3) Eine Unterbrechung der Lehrtätigkeit eines mit Lehraufgaben betrauten Mitglieds oder Angehörigen der Fakultät ist der Dekanin oder dem Dekan anzuzeigen, die oder der gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung des Lehrangebotes in die Wege leitet.
§ 9 Prüfungsausschüsse
(1) Prüfungsausschüsse werden auf Vorschlag des erweiterten Fakultätsrates berufen.
(2) Für den Erzbischöflichen Prüfungsausschuß schlägt der erweiterte Fakultätsrat dem Erzbischof von Köln die Mitglieder, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter zur Ernennung vor.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
(1) Die Fakultät lädt in den ersten Wochen eines jeden Semesters zum katholischen Semestereröffnungsgottesdienst der Universität ein.
(2) Die Fakultät feiert in jedem Wintersemester ein Jahrgedächtnis für ihre verstorbenen Professorinnen und Professoren und Dozentinnen und Dozenten, die zum Zeitpunkt ihres Ablebens nicht Mitglieder einer anderen Fakultät waren. Darüber hinaus wird auch aller übrigen Mitglieder und Angehörigen der Fakultät gedacht, die im vergangenen Jahr verstorben sind.
(3) Der nach § 73 UV zu bestimmende Universitätsprediger wird aus dem Kreis der Professoren durch den erweiterten Fakultätsrat für jeweils zwei Jahre gewählt. In der Regel nimmt der Dekan dieses Amt wahr.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Fakultätsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn in Kraft.
W.Fürst
(Universitätsprof. Dr. W. Fürst)
Dekan
der Katholisch-Theolgischen Fakultät
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Katholisch-Theologischen Fakultät vom 16. Dezember 1992 und der Zustimmung des Senats der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 4. November 1993
Bonn, den 17. Juli 1995
M. G. Huber
(Universitätsprof. Dr. M. G. Huber)
Rektor
der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
