Sonderfälle des Zitierens im Fach Kirchenrecht
Für die Besonderheiten des Zitierens in einer kirchenrechtlichen Arbeit gibt es keine vollkommen in Stein gemeißelten allgemeinen Regeln, sondern an vielen Stellen mehrere Möglichkeiten, wie zitiert werden kann. Es ist abzuwägen zwischen der Zeichenersparnis durch besonders kompakte Zitierweisen mit vielen Abkürzungen und der besseren Zugänglichkeit für Leser*innen, die mit theologischen und kirchenrechtlichen Abkürzungen nicht vertraut sind. Dieser Leitfaden möchte eine Hilfestellung sein und einige dieser Möglichkeiten aufzeigen. Wichtig ist, dass innerhalb einer Arbeit einheitlich zitiert wird. Bitte beachten Sie unbedingt auch die Hinweise zum Abfassen von schriftlichen Arbeiten im Fach Kirchenrecht.
Normen aus dem CIC werden – sowohl direkt als auch indirekt zitiert – direkt in den Fließtext integriert und in Klammern gesetzt. Dies gilt für die Codices von 1917 (CIC/1917), 1983 (CIC/1983) und den Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO).
Beispiel eines direkten Zitates im Fließtext aus dem CIC/1983 (in Klammern angegeben sind die verschiedenen Möglichkeiten, eine Norm zu zitieren):
„Durch die Taufe wird der Mensch der Kirche Christi eingegliedert und wird in ihr zur Person mit den Pflichten und Rechten […]“ (can. 96 CIC/83 | can. 96 CIC/1983 | c. 96 CIC/83 | c. 96 CIC/1983).
Im Literaturverzeichnis müssen die jeweiligen Gesetzbücher angegeben werden, bei größeren Arbeiten empfiehlt es sich, eine Unterkategorie im Literaturverzeichnis für (kirchliche) Dokumente und Gesetze anzulegen, die dem restlichen Literaturverzeichnis vorangestellt wird. Ist man auf der Suche nach den Quellen einer Norm, hilft ein Blick in den Münsterischen Kommentar zum Codex Iuris Canonici oder in die Quellenausgabe des CIC/1983 (Pontificia Commissio Codex Iuris Canonice Authentice Interpretando, Codex Iuris Canonici auctoritatae Ioannis Pauli PP. II promulgatus. Fontium Annotatione et Indice analytico-alphabeticus auctus, Vatikanstaat, 1989), in der sich zumindest einige Verweise auf die Ursprünge einer Norm finden.
Beispiel für Angabe im Literaturverzeichnis der jüngsten Ausgaben der deutschen Übersetzungen des CIC/1983 und des CCEO (die Angabe einer Kurzzitation kann bei den Gesetzbüchern angegeben werden, muss aber nicht):
Codex Iuris Canonici. Lateinisch-deutsche Ausgabe mit Sachverzeichnis, Kevelaer, 102021. [CIC/83]
Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium. Lateinisch-deutsche Ausgabe. Übersetzt von Ludger Müller und Martin Krutzler OCist, Paderborn, 2020. [CCEO]
Die Quellenangabe erfolgt ebenfalls im Fließtext zusammen mit der entsprechenden Nummer – Es ist möglich, den Dokumententitel abzukürzen (Anfangsbuchstaben der jeweiligen Dokumententitel und Nummer). Nach der Klammer kann eine Fußnote gesetzt werden, mit der die genaue Fundstelle des Dokumentes angegeben wird – Im Falle von Konzilstexten finden sich die offiziellen, verbindlichen Version in lateinischer Sprache in den AAS, als deutsche Übersetzung kann bspw. das Kleine Konzilskompendium oder das Kompendium der Glaubensbekenntnisse und kirchlichen Lehrentscheidungen (DH) verwendet werden.
Beispiel eines direkten Zitates eines Konzilsdokumentes im Fließtext (in Klammern angegeben sind verschiedene Zitationsmöglichkeiten):
Das Zweite Vatikanische Konzil lehrt: „Zu aller Zeit und in jedem Volk ruht Gottes Wohlgefallen auf jedem, der ihn fürchtet und gerecht handelt […]“ (LG 9 | Lumen Gentium, Nr. 9 | Lumen Gentium 9).
Zur besseren Verständlichkeit des Textes empfiehlt es sich, in der Sprache der Arbeit zu zitieren und lateinische Zitate aus den Konzilstexten nur dort zu verwenden, wo sie notwendig sind (bspw. im Falle mehrdeutiger Übersetzungen).
Beispiel für die Angaben im Literaturverzeichnis
Im Literaturverzeichnis muss die verwendete Textsammlung ebenfalls angegeben werden, die zusätzliche Angabe des verbindlichen lateinischen Textes aus den AAS wird ebenfalls empfohlen.
Für die Textsammlungen:
Im Falle des Konzilskompendiums:
Rahner, Karl/Vorgrimler, Herbert (Hg.), Kleines Konzilskompendium. Sämtliche Texte des Zweiten Vatikanischen Konzils, Freiburg i. Br., 352008.
Im Falle des Kompendiums der Glaubensbekentnisse und kirchlichen Lehrentscheidungen:
Denzinger, Heinrich/Hünermann, Peter (Hg.): Kompendium der Glaubensbekenntnisse und kirchlichen Lehrentscheidungen, Freiburg i. Br., 452017.
Eine vollständige Angabe sieht dann so aus (es genügt, sich für eine der beiden Übersetzungen zu entscheiden):
Dogmatische Konstitution „Lumen Gentium“ über die Kirche, in: AAS 57 (1965), 5–64; DH 4101–4179; Rahner, Karl/Vorgrimler, Herbert (Hg.): Kleines Konzilskompendium. Sämtliche Texte des Zweiten VatikanischenKonzils, Freiburg 2008, 123–200.
Die verbindlichen (lateinischen) Formen kirchlicher Dokumente ab 1909 finden sich zumeist in den Acta Apostolicae Sedis (AAS), die auch online abzurufen sind, wenngleich die Ausgaben der letzten Jahre derzeit fehlen. Die deutschen Übersetzungen werden oft durch die DBK veröffentlicht und sind entsprechend zitierbar, manche Übersetzungen müssen jedoch auch aus andern Quellen bezogen werden (bspw. aus der Zeitschrift „Archiv für katholisches Kirchenrecht“). Sollte keine Übersetzung aufzufinden sein, müssen Sie ggf. Selbst übersetzen – Dies empfiehlt sich an „kritischen“ Stellen ohnehin.
Beispiel für die Angabe im Literaturverzeichnis mit vorliegender Übersetzung:
Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium über die Verkündigung des Evangeliums in der Welt von heute, 24.11.2013, in: Acta Apostolicae Sedis 105 (2013), 1019–1137, Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 194, hg. von: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn, 2013.
Die Dokumente zur Reform des CIC werden i.d.R. in den Communicationes (Comm.) des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte veröffentlicht und sind mitunter kompliziert zu finden. Eine gute Übersicht und teilweise sogar Scans einzelner Abschnitte bietet die Ressourcen-Seite der kirchenrechtlichen Fakultät der Gregoriana.
Beispiel für die Angabe im Literaturverzeichnis:
Coetus studiorum Disciplina Sanctionum seu Poenarum in Ecclesia latina denuo ordinatur – Synthesis laboris (Series altera) Sessio I–VII, 21.01.–01.04.1976, in: Communicationes 8 (1976), 166–183.
Der Kommentar zum CIC/1983 wird nicht im Fließtext, sondern im Fußnotenapparat angegeben. Die Zitierweise unterliegt jedoch den Besonderheiten des Kommentars: Es werden keine Seitenzahlen angegeben, sondern jeweils der kommentierte Canon (Can. X) und die jeweilige Randnummer (Rdnr. X–Z) oder die jeweilige Seitenzahl und die Randnummer (Rdnr X/S. Y) Außerdem ist die jeweilige Ergänzungslieferung mitanzugeben, diese steht jeweils unten in der Fußzeile des Kommentars. Die Jahreszahl in der Fußnote ist von der Ergänzungslieferung zu übernehmen.
Beispiel für die Zitierweise im Fußnotenapparat:
Bei der ersten Zitation:
Pree, Helmuth, Can. 96, in: Lüdicke, Klaus (Hg.): Münsterischer Kommentar zum CIC. Unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz, Loseblattwerk, 24. Ergänzungslieferung, Essen, 1995, Rdnr. 1.
Bei weiteren Zitationen der gleichen kommentierten Norm kann eine verkürzte Form gewählt werden: Pree, Can. 96, in: MKCIC, Rdnr. 1(/Seitenzahl).
Im Literaturverzeichnis werden die einzelnen kommentierten Normen angegeben.
Beispiel für eine Angabe im Literaturverzeichnis:
Pree, Helmuth, Can. 96, in: Lüdicke, Klaus (Hg.): MKCIC. Unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz, Loseblattwerk, 24. Ergänzungslieferung, Essen, seit 1984. [MKCIC]
Staatliche Gesetzestexte sind für die Bundesebene über das Bundesgesetzblatt (BGBl) in ihrer zitierfähigen Form aufzufinden (bis 2023 unter der Webseite bgbl.de, ab 2023 unter der Webseite recht.bund.de), Landesgesetze über die entsprechenden Portale der Landesregierungen. Wichtig ist es, bei Gesetzen sowohl die Ursprungsfassung anzugeben, als auch die letzte Änderung des Gesetzes.
Beispiel für eine Angabe im Literaturverzeichnis:
Grundgesetz für das die Bundesrepublik Deutschland v. 23.05.1949, in: BGBl (1949, 1), 1–19; zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82) v. 19.12.2022, in: BGBl (2022, 54, I), 2478.
Urteile im Bereich des Religionsrechtes werden in den Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 gesammelt und können aus diesen zitiert werden.
Beispiel für eine Angabe im Literaturverzeichnis:
BAG, Urteil vom 31.10.2018 (6 AZR 465/18) [Keine Transparenzkontrolle in Bezug genommener kirchlicher Arbeitsgerichtsregelungen], in: Baldus, Manfred/Muckel, Stefan/Diel, Norbert (Hgg.), Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 (74), Berlin/München/Boston, 2023, 274–291.
Für die Theologie existieren mehrere Abkürzungsverzeichnisse, in denen standardisierte Abkürzungen – etwa für die Erstellung von Kurztiteln – verzeichnet sind. Zu diesen zählt unter Anderem das Internationale Abkürzungsverzeichnis für Theologie und Grenzgebiete (IATG3). Für das Kirchenrecht kann außerdem das Abkürzungsverzeichnis im Handbuch des katholischen Kirchenrechts (HdBKathKR3) hilfreich sein. In welchem Umfang diese verwendet werden, hängt jedoch davon ab, wie zugänglich und für (externe) Leser*innen verständlich ein Text gestaltet werden soll.